Arbeitskleidung: keine günstige Angelegenheit
In Bezug auf Arbeitsschutzkleidung ist das für alle Arbeitnehmer eine wichtige Frage, denn günstig ist Berufskleidung durch ihre schützenden Eigenschaften nicht, außerdem ist sie meistens nur auf der Arbeit nutzbar und so in jedem Fall teurer als normale Freizeitkleidung. Oder würden Sie beispielsweise typische Arbeitskleidung wie einen Arbeitsoverall bzw. Blaumann in Ihrer Freizeit tragen?
Gesetzliche Bestimmung – der Arbeitgeber zahlt
Gibt es eine gesetzliche Bestimmung für den Schutz des Arbeitnehmers nach
Paragraph 3, Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes (§3, Abs.3 ArbSchG)
in bestimmten Tätigkeitsbereichen – wie Regelungen zur Unfallverhütung – darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für verpflichtende persönliche Schutzausrüstung keine Kosten auferlegen.
Fehlt eine solche gesetzliche Bestimmung oder trägt der Arbeitnehmer freiwillig und aus persönlichen Gründen Berufskleidung, muss er die Kleidung selbst bezahlen.
Zurück zum Blaumann – ein gutes Beispiel für das freiwillige Tragen von Schutzkleidung
In vielen Autowerkstätten ist es durchaus möglich, private Kleidung zu tragen, da keine erhöhten Schutzmaßnahmen gegen Verletzungen oder auch Hygienevorschriften zu beachten sind. Doch um sich vor Verschmutzung durch Öl oder Ähnlichem zu schützen, entscheiden sich die meisten Kfz-Handwerker trotzdem für den klassischen Blaumann. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer für die Arbeitskleidung selbst aufkommen.
Berufskleidung von der Steuer absetzen?
Ja –
grundsätzlich ist dies möglich. Arbeitgeber können Arbeitsbekleidung als Werbungskosten absetzen und auch Arbeitnehmer haben eine Chance auf Anrechnung. Hierfür müssen aber bestimmte Kriterien erfüllt werden:
Es darf nicht möglich sein, die Arbeitsleidung im privaten Bereich zu tragen. Bestes Beispiel dafür ist ein Anzug oder eine Bluse für Manager – diese können auch im privaten Bereich getragen werden und sind nicht steuerlich absetzbar. Ist ein schwarzer Anzug aber Teil der typischen Berufskleidung wie bei Geistlichen oder Bestattern, erkennt die Finanzbehörde das Kleidungsstück als Arbeitskleidung an.




